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   RG, 02.12.1904 - Rep. III. 211/04   

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https://dejure.org/1904,184
RG, 02.12.1904 - Rep. III. 211/04 (https://dejure.org/1904,184)
RG, Entscheidung vom 02.12.1904 - Rep. III. 211/04 (https://dejure.org/1904,184)
RG, Entscheidung vom 02. Dezember 1904 - Rep. III. 211/04 (https://dejure.org/1904,184)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kann die Rechtsgültigkeit einer gemäß den §§ 203, 204 und 208 Z.P.O. bewilligten oder angeordneten und ordnungsgemäß ausgeführten öffentlichen Zustellung eines Urteils noch nach Ablauf der danach in Lauf gesetzten Frist zur Einlegung des gegen das Urteil zulässig ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Öffentliche Zustellung. Voraussetzungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 59, 259
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 19.12.2001 - VIII ZR 282/00

    Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung

    a) Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Aufenthalt einer Partei, der ein Schriftstück zugestellt werden soll, nur dann unbekannt im Sinne des § 203 Abs. 1 ZPO ist, wenn er nicht nur dem Gegner und dem Gericht, sondern allgemein unbekannt ist (RGZ 59, 259, 265).

    a) Im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 59, 259, 263) entspricht es bislang ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, daß eine öffentliche Zustellung, bei der das in §§ 203 ff ZPO vorgeschriebene Verfahren eingehalten ist, nicht deshalb unwirksam ist, weil die vom Gericht angenommenen Voraussetzungen der Bewilligung in Wirklichkeit nicht gegeben waren.

  • BGH, 06.10.1971 - VIII ZR 165/69

    Rangstellung des Gläubigers bei erschlichener Zustellung des Vollstreckungstitels

    Diese Entscheidung wird nicht dadurch unwirksam, daß die vom Gericht angenommenen Voraussetzungen der Bewilligung in Wirklichkeit nicht gegeben waren (RGZ 59, 259, 265; 61, 359, 363; Stein/Jonas/Pohle, ZPO, 19. Aufl., § 204 Anm. II 3).
  • BGH, 31.01.1975 - IV ZR 18/74

    Erschlichene öffentliche Zustellung

    Im Interesse der Rechtssicherheit muß davon ausgegangen werden, daß eine öffentliche Zustellung auch dann wirksam ist, wenn ihre Bewilligung auf wissentlich falschen Angaben des Antragstellers beruht (BGHZ 57, 108, 110 = NJW 1971, 2226; RGZ 59, 259, 265; 61, 359, 363; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 11. Aufl., § 75 II 4; Zöller/Stephan, Zivilprozeßrecht, 11. Aufl., § 204 Anm. 2; Wieczorek, ZPO 2. Aufl., § 203 B I b 1).

    Die Rechtssicherheit erfordert es, daß die Wirksamkeit einer öffentlichen Zustellung nicht noch nach Jahren mit dem Versuch des Nachweises in Frage gestellt werden kann, daß ihre Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten (RGZ 59, 259, 263).

  • LG Leipzig, 24.08.2004 - 16 T 4512/04

    Antrag auf öffentliche Zustellung der Klageschrift bei Unbekanntheit des

    Es entspricht allgemeiner Auffassung in Literatur und Rechtsprechung, der sich das erkennende Gericht anschließt, dass der Aufenthalt einer Partei, der ein Schriftstück zugestellt werden soll, nur dann unbekannt im Sinne von § 185 Nr. 1 ZPO ist, wenn er nicht nur der Klägerin und dem Gericht, sondern allgemein unbekannt ist, vgl. BGHZ 149, 311 ff.; RGZ 59, 259 ff. (265).
  • LG Leipzig, 03.01.2007 - 16 T 1119/06

    Voraussetzungen der Bewilligung der öffentlichen Zustellung einer

    Es entspricht allgemeiner Auffassung in Literatur und Rechtsprechung, der sich das erkennende Gericht anschließt, dass der Aufenthalt einer Partei, der ein Schriftstück zugestellt werden soll, nur dann unbekannt im Sinne von § 185 Nr. 1 ZPO ist, wenn er nicht nur der Klägerin und dem Gericht, sondern allgemein unbekannt ist, vgl. BGHZ 149, 311 ff.; RGZ 59, 259 ff. (265).
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